Unabhängige Interessengemeinschaft für ein besseres Verkehrskonzept

Seit Jahren belastet der zunehmende Durchgangsverkehr vor allem zu Stoßzeiten die Anwohner der „Von-der-Heydt-Straße“ in Püttlingen, Ortsteil Ritterstraße. Wir finden: ES REICHT!

Unsere Forderung an die Politik

Keine weiteren unverbindlichen Phrasen, wie seit Jahren leider von der Bürgermeisterin so gehandhabt, sondern endlich HANDELN!

Einhaltung 30er-Zone

Wir fordern: die Durchsetzung der Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung. Hierzu gibt das Gesetzt Möglichkeiten vor, bspw. in § 45 StVO

Schutz aller Verkehrsteilnehmer

Autos und Busse überfahren teilweise den Gehweg! Hier muss dringend Abhilfe geschaffen werden. Vor allem gefährlich für Kinder und Fahrradfahrer.

Alternativ gedacht

Neue Verkehrskonzepte denken: in der Schlehbachstraße ging dies auch. Warum also nicht hier?

Einbahnstraße, Bodenwellen, Sackgasse, Hindernisse, …
Es gibt eine ganze Reihe Ideen.

Was bisher geschah…

Das ist recht schnell in wenigen Worten zusammen gefasst: NICHT VIEL!

Die Bürgermeisterin wurde hierzu mehrfach von Anwohnern angesprochen. Teilweise koordiniert, teilweise einzeln jeder Betroffene für sich.

Der Ablauf war jeweils ähnlich: es müssten Messungen gemacht werden, danach sollen Ergebnisse besprochen werden. Dann waren Messungen nicht auswertbar, müssten wiederholt werden. Dieses Spielchen läuft seit Jahren und ein Ergebnis gibt es nicht.

In meinem persönlichen Fall war es so: Mitte 2024 war Europawahl. Davor fand bei der SDP ein Häuserwahlkampf statt. Es klingelte, zwei Menschen stehen vor mir. Eine ist die Bürgermeisterin. Ich erklärte unser Problem in der Straße, was ihr wohl bekannt war. Sie sagte erneut Messungen zu und wolle sich persönlich der Sache annehmen, versprach mich persönlich anzurufen, bat um meine Nummer, die sie in ihr Handy speicherte.

Dann passierte… NICHTS. Weitere Messungen folgten sichtbar in der Straße, Rückmeldungen gab es keine. Auf den versprochenen Anruf warte ich bis heute.

Jedoch las ich dann einen schönen Lobgesang-Artikel auf die SPD im Öffentlichen Anzeiger (gibt es hier zu lesen, auf Seite 4), die sich damit rühmte, in der Saarbrücker Straße nun eine 30er-Zone im Stadtrat durchgesetzt zu haben (zusammen mit der Linken).

Ansonsten sind es nur wieder die ähnlichen Phrasen, die ich bereits Anfang / Mitte 2024 gehört habe. Und seither hat sich aber auch rein gar nichts getan, hin zur Änderung der Situation.

Meine Antwort hierauf:

Es folgte ein Schreiben meines Anwalts an die Bürgermeisterin, da ich mich nicht so gern als Lügner hinstellen lasse. Denn genau das tut die Bürgermeisterin, indem Sie behauptet, Sie hätte mit mir telefoniert, mir die zugesagte Rückmeldung gegeben und mich umfassend informiert. Ich versichere hier nochmals: das ist niemals passiert! Noch nie habe ich mit der Bürgermeisterin telefoniert, noch hätte ich eine Rückmeldung auf mein Anliegen erhalten.

Und da bin ich nicht allein: auch anderen Anwohnern in der Straße hat die Bürgermeisterin Rückmeldung zugesagt; auch diese warten bis heute vergeblich. Sollen alle diese Menschen sich das ausdenken?? Da hört es aber wirklich auf! Das ist auch der Grund, weshalb ich hier Öffentlichkeit herstelle: denn möglich, dass sich da noch weitere Menschen melden, die auch vergebens auf Rückmeldung warten. Kontakt gerne hier, auch um der Interessengemeinschaft Verkehrssicherheit „Von-der-Heydt-Straße“ beizutreten und informiert zu werden (datenschutzkonform nach der DSGVO und auf Wunsch selbstverständlich auch vertraulich möglich):

Auszüge des Anwaltsschreibens hier:

Was könnte die Stadt bzw. die Bürgermeisterin tun?

Zunächst einmal ist die Bürgermeisterin gem. § 76 Abs. 3 SPolG Ortspolizeibehörde und damit für die Ein- und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuständiges Organ.

In einem ähnlichen Fall (dort ging es zwar um eine Spielstraße, die Grundannahmen und Gesetzesbezüge sind jedoch heranziehbar) hatten Anwohner die dortige Straßenverkehrsbehörden verklagt. Die Kläger beklagten, dass ihre Straße intensiv durch Durchgangs- und Berufsverkehr genutzt werde und die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten würde.

Sie tragen vor, dass sie vier Kinder im Alter von zwei, vier, fünf und neun Jahren hätten, für die die Benutzung der Straße als Schulweg lebensgefährlich sei. Hierzu schildern sie insgesamt 20 Vorfälle seit Klageerhebung, die insbesondere für ihre Kinder wegen falsch parkenden und zu schnell fahrenden Fahrzeugen gefährlich waren.

Als Maßnahmen zur effektiven Verkehrsberuhigung schlugen sie Schwellen oder andere Verkehrshindernisse, Einrichtung eines Abschnittes mit Einbahnstraßenregelung und die Einrichtung einer Sackgasse vor.

Das VG Koblenz (Urteil vom 09.05.2011 – 4 K 932/10.KO) hat ihnen recht gegeben:

Denn nach der Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dürfen die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs regeln. Es ist anerkannt, dass diese Vorschrift auch drittschützende Wirkung hat, soweit es um öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen des Einzelnen geht (BVerwG, Urteil vom 03.07.1986 – 7 B 141/85 – NVwZ 1987, 411). Die Generalklausel wird konkretisiert durch § 45 Abs. 1 b) Nr. 4 StVO n.F., wonach die Straßenverkehrsbehörden insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung treffen können. Sie wird ferner ergänzt durch § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO, wonach Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur unter den dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen möglich sind. Da zu den Schutzgütern der öffent-lichen Sicherheit und Ordnung auch der hier geltende gemachte Schutz der Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit gehört, wäre die Klagebefugnis der Kläger nur dann eindeutig zu verneinen, wenn feststünde, dass keine geeigneten und verhältnismäßigen Verkehrsanordnungen in Betracht kämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2007 – 7 C 36.07 – Rdn. 33). Davon kann jedoch keine Rede sein, denn denkbar ist z.B. die Einführung einer Einbahnstraße oder einer Sackgasse.

Bei uns ist der Regionalverband Saarbrücken die Straßenverkehrsbehörde. Jedoch ist für die „Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO“ wiederum die Gemeinde (also die Stadt Püttlingen) zuständig, gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG):

(1) Zuständige Behörden für die

4. Verkehrsbeschränkungen aller Art (§ 45 Abs. 1 bis 1d der Straßenverkehrs-Ordnung),

sind die Gemeinden, soweit sich die Maßnahme auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969) in seiner jeweils geltenden Fassung bezieht.

So könnte die Ortspolizeibehörde – und damit die Bürgermeisterin (§ 76 Abs. 3 SPolG)-, die für Sicherheit und Ordnung Sorge zu tragen hat, Maßnahmen anordnen. Oder zumindest aber darauf hinwirken, dass es zu weiteren Maßnahmen kommt, ggf. im Einvernehmen mit dem Regionalverband. Leider ist bislang außer „Messungen“, die sich seit Jahren wiederholen, nichts geschehen, zumindest soweit wir dies wissen.

Recht auf Information

Um dies besser beurteilen zu können, was die Bürgermeisterin hier konkret veranlasst oder unterlassen hat, erfolgte die o.g. anwaltliche Anfrage auf der Grundlage des Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) wonach jeder Bürger ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Saarlandes hat.

Konkret wollen wir von der Bürgermeisterin im Rahmen der o.g. Anfrage wissen:

  1. Zu welchen konkreten Kalenderdaten fanden innerhalb der Von-der-Heydt-Straße in Püttlingen Geschwindigkeitsmessungen (Wavetec-Messung durch die Ortspolizeibehörde, Geschwindigkeitskontrollen ggf. durch die Polizei soweit bekannt) statt, im Zeitraum ab heutigem Datum innerhalb des vergangenen Fünfjahreszeitraums?
  2. Wann haben Sie als Bürgermeisterin und damit als Ortspolizeibehörde (§ 76 SPolG Abs. 3) der Stadt Püttlingen sog. „Wavetec-Messungen“ oder generelle Geschwindigkeitsmessungen innerhalb der Von-der-Heydt-Straße in Püttlingen veranlasst? Hierzu werden als amtliche Informationen die diesbezüglichen Aktenvorgänge (Anordnungen) herausverlangt, beispielsweise in Form von Aktenauszügen in Kopie. Hierzu zählen auch diesbezügliche interne E-Mails: eine amtliche Information ist jede zu amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
    E-Mails insoweit als sie Bestandteil des Vorgangs, veraktet werden.
  3. Wann (Daten) haben Sie bzgl. Überwachung des fließenden Verkehrs (also Geschwindigkeitskontrollen), welche in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fällt, diese informiert, wie Sie in Ihrer E-Mail vom 18.04.2025 an meine Mandantschaft behaupten. Hierzu werden als amtliche Informationen die diesbezüglichen Aktenvorgänge (Anordnungen) herausverlangt, vgl. Nr. 2. Zudem: welche Polizei-Dienststelle haben Sie hierüber informiert (sofern sich dies nicht bereits aus der Beantwortung der Anfrage in Satz 1 ergibt). Denn die dortige Dienststelle soll ebenfalls um Auskunft ersucht werden.
  4. Wie viele Beschwerden oder Bürgeranfragen gab es bei der Stadt in dem unter 1. Genannten Zeitraum bzgl. Geschwindigkeitsverstößen oder allgemein über die angespannte Verkehrssituation innerhalb der Von-der-Heydt-Straße in Püttlingen? Zu welchen Daten sind diese erfolgt?
  5. Zu den in 1. genannten Zeiträumen: zu wie vielen Geschwindigkeitsüberschreitungen kam es bei den jeweiligen Messungen? Prozentual und absolut?
  6. Es werden die Messdaten / Protokolle / Aufzeichnungen bzgl. der vorgenommen sog. „Wavetec-Messungen/-Überprüfungen“ für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis lfd. als amtliche Informationen herausverlangt (vgl. auch unter 2.).
  7. Es wird angefragt, weshalb „Wavetec-Messungen/-Überprüfungen“ mehrfach wiederholt werden mussten (Zitat aus Ihrer E-Mail an die Mandantschaft vom 18.04.2025: „die Wiederholung der Zählung aber aus fachlichen Gründen notwendig ist“) und es bis zum heutigen Tage, trotz offenbar jahrelang wiederholt stattgefundenen Messungen kein wirkliches Ergebnis gibt? Hierzu werden als amtliche Informationen die diesbezüglichen Aktenvorgänge (Anordnungen) herausverlangt, vgl. Nr. 2.
  8. Welche konkreten Maßnahmen zur Einhaltung der Geschwindigkeit innerhalb der Von-der-Heydt-Straße in Püttlingen als Tempo-30-Zone hat die Stadt und/oder Sie als Bürgermeisterin und damit als Ortspolizeibehörde (§ 76 SPolG Abs. 3) angestoßen und geplant? Anfragezeitraum  ist hier der Zeitraum 01.01.2024 bis lfd. Insbesondere gem. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 b Nr. 4 und Abs. 9 Satz 2 StVO – da Sie selbst in Ihrer voran genannten E-Mail einräumen, dass Ihnen die Problematik jahrelang gut bekannt ist. Hierzu werden als amtliche Informationen die diesbezüglichen Aktenvorgänge (Anordnungen) herausverlangt, vgl. Nr. 2.

Gerne sind wir bereit, die oben angefragten Punkte in einem persönlichen Gespräch mit der Bürgermeisterin („Runder Tisch„) zu erörtern und hierüber die begehrten Informationen zu den voran genannten Punkten zu erhalten, auch um die Sache nicht unnötig zu verkomplizieren.

Erleichterte Verkehrsregelung

Auch gab es eine Gesetzesänderung, die es Gemeinden erleichtert, Verkehrsregelung durchzuführen. Ab Oktober 2024 dürfen Gemeinden verkehrsregelnde Maßnahmen auch mit der Begründung durchführen, dass diese dem Umwelt- bzw. Klimaschutz, der städtebaulichen Entwicklung oder der Gesundheit der Bevölkerung dienen. Bisher war allein die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs maßgebend. Nun dürfen Gemeinden solche Maßnahmen auch durchführen, wenn dies dem Umwelt- bzw. Klimaschutz, der städtebaulichen Entwicklung oder der Gesundheit der Bevölkerung dient. Dieses neue Ziel wurde in § 6 Abs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) niedergelegt, der die Rechtsgrundlage für die Änderung der StVO bildet. Die Neuregelung besagt allerdings ausdrücklich, dass neben den neuen Zielen wie etwa dem Klimaschutz bei den Maßnahmen der Gemeinden auch die Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen ist. Ferner darf dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

Was ist mit Leichtigkeit des Verkehrs gemeint?

Auch nach der Neuregelung bleibt die Leichtigkeit des Verkehrs ein Faktor, der immer zu berücksichtigen ist. Nur hat sich dessen Auslegung geändert. Bisher ging man davon aus, dass damit in erster Linie der Autoverkehr gemeint sei. Nun enthält die Begründung zur neuen StVO-Version den Hinweis, dass man darunter einen „ungehinderten Verkehrsfluss aller Verkehrsteilnehmer“ zu verstehen hat – und, dass bestimmte Verkehrsteilnehmer unter Umständen auch Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Quelle und Weiteres

Hinweis:
Im Sinne einer ausgewogenen Berichterstattung haben wir auch nochmals die Bürgermeisterin um eine Stellungnahme gebeten. Sobald und sofern diese vorliegt, wird diese aus Transparenzgründen an dieser Stelle veröffentlich.

FORTSETZUNG FOLGT….